Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die vertraglichen Grundlagen für alle Kurier-, Boten-, Express- und Transportleistungen von Wanderfalke Kurier.
Wanderfalke Kurier – Inhaber Alexandr Brecko · Innstraße 4, 56567 Neuwied · Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Kurier-, Boten-, Express- und Transportleistungen zwischen Wanderfalke Kurier, Inhaber Alexandr Brecko, nachfolgend „Auftragnehmer“, und dem jeweiligen Auftraggeber.
(2) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern, soweit in einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird.
(3) Individuelle Vereinbarungen in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.
(4) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(5) Für innerdeutsche Güterbeförderungen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften der §§ 407 ff. HGB. Bei grenzüberschreitenden Straßengütertransporten gilt, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind, das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).
(6) Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) gelten nur, wenn ihre Anwendung im jeweiligen Auftrag ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angaben im Preisrechner sowie telefonisch oder online ermittelte Preise sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot oder verbindlicher Festpreis bezeichnet werden.
(2) Eine Anfrage des Kunden ist grundsätzlich unverbindlich. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag in Textform bestätigt oder mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Ausführung beginnt.
(3) Eine handschriftliche Unterschrift ist für den Vertragsschluss nicht erforderlich. Eine Bestätigung per E-Mail, über WhatsApp oder durch eine andere Textnachricht ist ausreichend.
(4) Schweigen des Auftraggebers auf eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Zustimmung. Übergibt der Auftraggeber die Sendung nach Erhalt der Auftragsbestätigung vorbehaltlos zur Beförderung, gilt dies als Annahme des darin beschriebenen Auftrags.
(5) Die AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wird und die Möglichkeit erhält, ihren Inhalt einzusehen und zu speichern.
§ 3 Umfang der Transportleistung
(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem individuellen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.
(2) Eine Direktfahrt bedeutet eine Beförderung ohne planmäßige Zwischenlagerung oder Umladung. Der Auftragnehmer darf zur Durchführung einer Beförderung sorgfältig ausgewählte Unterfrachtführer einsetzen, sofern nicht ausdrücklich eine Beförderung ausschließlich durch eigenes Personal oder ein eigenes Fahrzeug vereinbart wurde.
(3) Spezialisierte Boten- und Dokumentenzustellungen werden durch eigenes Personal durchgeführt, wenn dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist.
(4) Abhol- und Zustellzeiten sind nur dann garantierte Fixtermine, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Fixtermin“ bezeichnet wurden. Sonstige Zeitangaben sind voraussichtliche Zeitfenster.
(5) Erkennbare Verzögerungen oder Hindernisse werden dem Auftraggeber nach Möglichkeit unverzüglich mitgeteilt.
§ 4 Zustellung von Briefen und Dokumenten
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zustellung eines Briefes oder Dokuments durch Einwurf in den eindeutig zuzuordnenden Briefkasten des Empfängers.
(2) Der Einwurf kann durch Zustellprotokoll, Zeitangabe, punktuelle GPS-Position und geeignete Beweisfotos dokumentiert werden.
(3) Eine persönliche Übergabe, Identitätsprüfung oder Unterschrift des Empfängers erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Wird der Empfänger bei vereinbarter persönlicher Übergabe nicht angetroffen oder verweigert er die Annahme, die Identitätsbestätigung oder die Unterschrift, so darf der Auftragnehmer den dokumentierten Einwurf in den eindeutig zuzuordnenden Briefkasten vornehmen, sofern der Auftraggeber dies beauftragt hat und der Briefkasten zugänglich ist.
(5) Der Auftragnehmer bezeugt den Inhalt eines Dokuments nur, wenn ihm das Dokument vor dem Verschließen vollständig vorgelegt wurde und der Umschlag anschließend in seiner Anwesenheit verschlossen wurde. Die Dokumentation des Inhalts erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich beauftragt und datenschutzrechtlich zulässig ist.
(6) Wird ein bereits verschlossener Umschlag übergeben, umfasst der Zustellnachweis ausschließlich die Übernahme und Zustellung des Umschlags, nicht aber die Feststellung seines Inhalts.
(7) Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige und nachvollziehbare Dokumentation der tatsächlichen Zustellung. Eine Garantie für eine bestimmte rechtliche Wirkung, die Wirksamkeit einer im Dokument enthaltenen Erklärung oder die spätere Bewertung der Beweise durch ein Gericht wird nicht übernommen.
(8) Bei Fotoaufnahmen werden nach Möglichkeit keine Personen, privaten Innenräume, Namensschilder von Nachbarn, Kraftfahrzeugkennzeichen oder sonstigen für den Nachweis nicht erforderlichen Informationen erfasst.
(9) Ausweisdokumente des Empfängers werden grundsätzlich nur visuell geprüft. Eine Kopie oder vollständige Erfassung der Ausweisdaten erfolgt nicht, sofern hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder gesonderte Vereinbarung besteht.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber muss vollständige und zutreffende Angaben zu Absender, Empfänger, Abhol- und Zustelladresse, Sendungsinhalt, Gewicht, Abmessungen und besonderen Eigenschaften der Sendung machen.
(2) Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die Sendung rechtzeitig bereitsteht und die Abholung und Zustellung an den angegebenen Orten möglich sind.
(3) Die Sendung ist vom Auftraggeber transportsicher und ihrem Inhalt entsprechend zu verpacken, sofern keine Verpackungsleistung vereinbart wurde.
(4) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit des Sendungsinhalts verantwortlich. Er bestätigt, dass er zur Übergabe der für die Beförderung erforderlichen Absender- und Empfängerdaten berechtigt ist.
(5) Mehrkosten, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben entstehen und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, trägt der Auftraggeber.
§ 6 Ausgeschlossene und besonders zu vereinbarende Güter
(1) Von der Beförderung ausgeschlossen sind verbotene Gegenstände sowie Güter, deren Besitz, Beförderung oder Übergabe gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
(2) Gefahrgut wird nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und ausschließlich im Rahmen der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften befördert.
(3) Bargeld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Waffen, Betäubungsmittel, lebende Tiere, menschliche Überreste, temperaturempfindliche Güter sowie besonders wertvolle oder außergewöhnlich schadensanfällige Güter werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Annahme befördert.
(4) Der Auftraggeber muss vor Vertragsschluss auf einen außergewöhnlich hohen Warenwert oder ein besonderes Schadensrisiko hinweisen.
§ 7 Be- und Entladung und Wartezeiten
(1) Die Be- und Entladung obliegt dem Auftraggeber beziehungsweise der von ihm benannten Abhol- oder Empfangsstelle, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Eine Unterstützung des Fahrers erfolgt nur, wenn sie vereinbart wurde und unter Berücksichtigung des Gewichts, der örtlichen Verhältnisse sowie der Arbeitssicherheit zumutbar ist.
(3) Insgesamt 60 Minuten Wartezeit bei Abholung und Zustellung sind im vereinbarten Transportpreis enthalten.
(4) Darüber hinausgehende, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten werden mit 40,00 Euro netto (47,60 Euro brutto) je Stunde berechnet. Die Abrechnung erfolgt in Zeitabschnitten von jeweils 15 Minuten.
(5) Ist eine Be- oder Entladung nicht möglich, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über Beförderungs- und Ablieferungshindernisse.
§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis.
(2) Gegenüber Unternehmern werden Preise als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben. Gegenüber Verbrauchern wird der zu zahlende Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.
(3) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Unternehmern kann zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB verlangt werden. Weitergehende nachgewiesene Verzugsschäden bleiben vorbehalten.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben im gesetzlich vorgesehenen Umfang bestehen.
§ 9 Stornierung und Kündigung
(1) Eine kostenfreie Stornierung ist innerhalb von 60 Minuten nach Zugang der Auftragsbestätigung möglich, sofern die Vorbereitung oder Durchführung des Auftrags noch nicht begonnen hat.
(2) Bei besonders kurzfristigen Aufträgen, bei denen die Abholung innerhalb dieser 60 Minuten erfolgen soll, entfällt die kostenfreie Stornierungsfrist, sobald das Fahrzeug verbindlich disponiert wurde oder die Abholfahrt begonnen hat.
(3) Nach Beginn der Vorbereitung oder Durchführung gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 415 HGB. Der Auftragnehmer kann danach entweder a) die vereinbarte Fracht sowie entstandene Aufwendungen unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und eines anderweitigen Erwerbs oder b) ein Drittel der vereinbarten Fracht als Fautfracht verlangen.
(4) Nachweisbare zusätzliche Aufwendungen, beispielsweise bereits angefallene Maut-, Fähr-, Park- oder Fremdleistungskosten, werden gesondert berechnet, soweit sie nicht bereits im Anspruch nach Absatz 3 enthalten sind.
(5) Stornierungen können per E-Mail, telefonisch oder über den Kommunikationsweg erklärt werden, über den der Auftrag erteilt wurde.
§ 10 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
(1) Ist die Beförderung oder Zustellung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht wie vereinbart möglich, wird der Auftraggeber nach Möglichkeit um Weisung gebeten.
(2) Ist der Auftraggeber nicht rechtzeitig erreichbar, darf der Auftragnehmer die Maßnahmen treffen, die unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers angemessen erscheinen.
(3) Hierdurch entstehende erforderliche Mehrkosten trägt der Auftraggeber, sofern das Hindernis nicht vom Auftragnehmer verursacht wurde.
§ 11 Haftung und Versicherung
(1) Für innerdeutsche Transporte richtet sich die Haftung nach den §§ 407 ff. HGB. Für internationale Straßengütertransporte gilt, soweit anwendbar, die CMR.
(2) Die Haftung für Verlust oder Beschädigung des Transportguts ist im gesetzlichen Regelfall auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht begrenzt. Die Haftung wegen Überschreitung der Lieferfrist ist bei innerdeutschen Transporten nach Maßgabe des § 431 Abs. 3 HGB auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
(3) Gesetzliche Fälle, in denen Haftungsbefreiungen oder Haftungsbegrenzungen entfallen, insbesondere § 435 HGB und Artikel 29 CMR, bleiben unberührt.
(4) Ebenso unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(5) Der Auftragnehmer unterhält eine betriebliche Verkehrshaftungs- beziehungsweise Frachtführerhaftungsversicherung im Umfang der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Daraus entsteht keine über die gesetzliche oder ausdrücklich vereinbarte Haftung hinausgehende Garantie des Warenwerts.
(6) Eine zusätzliche Transport- oder Warenversicherung über die gesetzlichen Haftungsgrenzen hinaus muss vor Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden.
(7) Für Schadensanzeigen und die Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 438 und 439 HGB beziehungsweise die entsprechenden Vorschriften der CMR.
§ 12 Höhere Gewalt und unvermeidbare Ereignisse
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die durch ein auch bei angemessener Sorgfalt nicht vermeidbares Ereignis verursacht wurden.
(2) Hierzu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, unvorhersehbare Straßensperrungen, Streiks, Grenzschließungen oder vergleichbare Ereignisse gehören.
(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit unverzüglich informieren und die Auswirkungen auf die Leistung so gering wie zumutbar halten.
§ 13 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
(2) Der Auftragnehmer behandelt den Inhalt von Sendungen und die im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen Informationen vertraulich.
(3) Eine Einsichtnahme in Dokumente erfolgt nur, soweit dies für eine ausdrücklich beauftragte Inhaltsdokumentation erforderlich ist.
§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Bei Verträgen über die Beförderung von Waren, für deren Durchführung ein bestimmter Termin oder Zeitraum vereinbart wurde, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht.
(2) Soweit in einem Einzelfall ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung. Mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers begonnen.
§ 15 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausgeschlossen werden.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Neuwied Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.